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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Frage, aus welchen Erwägungen das Bundesfinanzgericht zur Aufhebung seines Erkenntnisses gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner Nachprüfung durch den VwGH (vgl. VwGH 25.10.2011, 2011/15/0014).Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Frage, aus welchen Erwägungen das Bundesfinanzgericht zur Aufhebung seines Erkenntnisses gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner Nachprüfung durch den VwGH vergleiche VwGH 25.10.2011, 2011/15/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130121.L01Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021