RS Vwgh 2021/1/27 Ra 2019/13/0121

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Veröffentlicht am 27.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Frage, aus welchen Erwägungen das Bundesfinanzgericht zur Aufhebung seines Erkenntnisses gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner Nachprüfung durch den VwGH (vgl. VwGH 25.10.2011, 2011/15/0014).Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Frage, aus welchen Erwägungen das Bundesfinanzgericht zur Aufhebung seines Erkenntnisses gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner Nachprüfung durch den VwGH vergleiche VwGH 25.10.2011, 2011/15/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130121.L01

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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