Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Revisionswerber sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, dass Rechtsprechung des VwGH fehle, welche Fassung des NAG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Dieser Frage kommt allerdings keine Relevanz zu. Die Amtsrevision bringt nämlich nicht vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den beantragten Aufenthaltszweck schon dem Grunde nach nicht hätte erfolgen dürfen, sondern sie führt selbst aus, dass das VwG dem Fremden eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG 2005 hätte erteilen müssen. Nach § 81 Abs. 42 NAG 2005 idF. BGBl. I Nr. 145/2017 gilt eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsbewilligung "Künstler" gemäß § 61 NAG 2005 als "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG 2005 weiter. Vorliegend galt daher die dem Fremden mit dem - am 18. Oktober 2017 erlassenen - angefochtenen Erkenntnis erteilte Aufenthaltsbewilligung "Künstler" ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 mit 19. Oktober 2017 - und somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Amtsrevision - ohnehin als eine (dem Fremden auch nach Ansicht des Revisionswerbers zustehende) "Niederlassungsbewilligung - Künstler" weiter.Der Revisionswerber sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, dass Rechtsprechung des VwGH fehle, welche Fassung des NAG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Dieser Frage kommt allerdings keine Relevanz zu. Die Amtsrevision bringt nämlich nicht vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den beantragten Aufenthaltszweck schon dem Grunde nach nicht hätte erfolgen dürfen, sondern sie führt selbst aus, dass das VwG dem Fremden eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG 2005 hätte erteilen müssen. Nach Paragraph 81, Absatz 42, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, gilt eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsbewilligung "Künstler" gemäß Paragraph 61, NAG 2005 als "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG 2005 weiter. Vorliegend galt daher die dem Fremden mit dem - am 18. Oktober 2017 erlassenen - angefochtenen Erkenntnis erteilte Aufenthaltsbewilligung "Künstler" ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit 19. Oktober 2017 - und somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Amtsrevision - ohnehin als eine (dem Fremden auch nach Ansicht des Revisionswerbers zustehende) "Niederlassungsbewilligung - Künstler" weiter.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220225.L02Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021