RS Vwgh 2021/1/29 Ra 2021/17/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
FrPolG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG und Rückkehrentscheidung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines tunesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Nebenaussprüche als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Revision. Der Antrag wird lediglich damit begründet, dass der sofortige Vollzug für den Revisionswerber mit unverhältnismäßigen Nachteilen, nämlich seiner Abschiebung nach Tunesien, verbunden wäre. Der Revisionswerber beeinträchtigt durch den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zumutbare rechtmäßige Zustand (wieder) hergestellt wird (vgl. auch VwGH 22.12.2017, Ra 2017/22/0216). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG ist darin nicht zu sehen.Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG und Rückkehrentscheidung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines tunesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Nebenaussprüche als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Revision. Der Antrag wird lediglich damit begründet, dass der sofortige Vollzug für den Revisionswerber mit unverhältnismäßigen Nachteilen, nämlich seiner Abschiebung nach Tunesien, verbunden wäre. Der Revisionswerber beeinträchtigt durch den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zumutbare rechtmäßige Zustand (wieder) hergestellt wird vergleiche auch VwGH 22.12.2017, Ra 2017/22/0216). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist darin nicht zu sehen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170014.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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