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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichRechtssatz
Eine Baubewilligung berührt zivilrechtrechtliche Ansprüche nicht (vgl. VwGH 20.9.1990, 90/06/0118; OGH 6.7.2010, 1 Ob 97/10m). Über die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens sagt die Baubewilligung nichts aus (vgl. VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069, 0070). Einem privatrechtlich Berechtigten bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, diese mit den Mitteln des Privatrechtes zu bekämpfen (vgl. VfGH 6.3.1997, B 3509/96; ebenso VwGH 8.4.2014, Ro 2014/05/0004, mwN).Eine Baubewilligung berührt zivilrechtrechtliche Ansprüche nicht vergleiche VwGH 20.9.1990, 90/06/0118; OGH 6.7.2010, 1 Ob 97/10m). Über die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens sagt die Baubewilligung nichts aus vergleiche VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069, 0070). Einem privatrechtlich Berechtigten bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, diese mit den Mitteln des Privatrechtes zu bekämpfen vergleiche VfGH 6.3.1997, B 3509/96; ebenso VwGH 8.4.2014, Ro 2014/05/0004, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050259.L01Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021