RS Vwgh 2021/1/29 Ra 2020/05/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Baubewilligung berührt zivilrechtrechtliche Ansprüche nicht (vgl. VwGH 20.9.1990, 90/06/0118; OGH 6.7.2010, 1 Ob 97/10m). Über die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens sagt die Baubewilligung nichts aus (vgl. VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069, 0070). Einem privatrechtlich Berechtigten bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, diese mit den Mitteln des Privatrechtes zu bekämpfen (vgl. VfGH 6.3.1997, B 3509/96; ebenso VwGH 8.4.2014, Ro 2014/05/0004, mwN).Eine Baubewilligung berührt zivilrechtrechtliche Ansprüche nicht vergleiche VwGH 20.9.1990, 90/06/0118; OGH 6.7.2010, 1 Ob 97/10m). Über die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens sagt die Baubewilligung nichts aus vergleiche VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069, 0070). Einem privatrechtlich Berechtigten bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, diese mit den Mitteln des Privatrechtes zu bekämpfen vergleiche VfGH 6.3.1997, B 3509/96; ebenso VwGH 8.4.2014, Ro 2014/05/0004, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050259.L01

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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