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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §38Rechtssatz
Vorliegend geht es um einen Abbruchauftrag betreffend Werbetafeln. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, dieser Auftrag sei zu Unrecht der Revisionswerberin erteilt worden, weil diese nicht Eigentümerin der Werbetafeln sei. In Ermangelung einer Servitutsvereinbarung befänden sich die Werbetafeln vielmehr im Eigentum der Grundstückseigentümerin. Die Frage, wer Eigentümer einer bestimmten Anlage (hier: der gegenständlichen Werbetafeln) ist, ist eine zivilrechtliche Vorfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050252.L01Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021