RS Vwgh 2021/1/29 Ra 2020/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Vorliegend geht es um einen Abbruchauftrag betreffend Werbetafeln. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, dieser Auftrag sei zu Unrecht der Revisionswerberin erteilt worden, weil diese nicht Eigentümerin der Werbetafeln sei. In Ermangelung einer Servitutsvereinbarung befänden sich die Werbetafeln vielmehr im Eigentum der Grundstückseigentümerin. Die Frage, wer Eigentümer einer bestimmten Anlage (hier: der gegenständlichen Werbetafeln) ist, ist eine zivilrechtliche Vorfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050252.L01

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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