TE Vfgh Beschluss 1991/6/11 B1274/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
B-VG Art144 Abs3
VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aufhebungsantrags; kein verbesserungsfähiger Formmangel; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH; Abtretungsantrag nur im Fall einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg wurde einer Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen eine wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§366 Abs1 Z1 und 103 Abs1 litb Z1 GewO 1973 verhängten Geldstrafe in der Höhe von

S 30.000,-- (im Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) keine Folge gegeben.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des H H an den Verfassungsgerichtshof, in der im wesentlichen eine unrichtige Anwendung des Gesetzes geltend gemacht und die Feststellung einer Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beantragt wird; hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt und an diesen der Antrag gerichtet, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof wurde nicht begehrt.

3. Nach §87 Abs1 VerfGG 1953 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattfand und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand.

Wird demnach in einer (Bescheid-)Beschwerde ein Aufhebungsantrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des §15 Abs2 VerfGG 1953 (so schon VfSlg. 10766/1986; vgl. dazu auch VfSlg. 11583/1987).

4. Da die vorliegende Beschwerde einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelements nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9798/1983, 10174/1984, 10766/1986 sowie 11583/1987) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 zugänglicher Mangel zu werten ist, mußte die Beschwerde sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden.

5. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Maßnahme nur im Fall einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.

6. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1274.1990

Dokumentnummer

JFT_10089389_90B01274_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten