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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Voraussetzung für ein allfälliges Absehen von der Erbringung des Sprachnachweises ist gemäß § 21a Abs. 5 NAG 2005 eine begründete Antragstellung gemäß § 21a Abs. 5 NAG 2005, die nur bis zur Erlassung des Bescheids zulässig ist, worüber der Drittstaatsangehörige zu belehren ist.Voraussetzung für ein allfälliges Absehen von der Erbringung des Sprachnachweises ist gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 eine begründete Antragstellung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005, die nur bis zur Erlassung des Bescheids zulässig ist, worüber der Drittstaatsangehörige zu belehren ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220023.L02Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021