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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
ABGB §6Rechtssatz
Nach § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 dürfen näher genannte Flächen, darunter auch von Hochwasser bedrohte Flächen, nicht als Bauland gewidmet werden. Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 (vgl. § 6 ABGB) scheidet es aus, dass diese Bestimmung bei einer konkreten Baubewilligung für ein Bauvorhaben im Einzelfall zum Tragen kommt, da durch eine Baubewilligung keine Widmung als Bauland erfolgt. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 richtet sich eindeutig nur an den Verordnungsgeber, also an den Gemeinderat, allenfalls an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (vgl. VwGH 19.12.2000, 98/05/0147), nicht aber an den Bürgermeister als Baubehörde im Baubewilligungsverfahren. Daraus folgt, dass es dem Bürgermeister als Baubehörde schon auf Grund des Art. 18 Abs. 1 B-VG verwehrt war, bei der Beurteilung des konkreten Bauprojektes § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 heranzuziehen. Der Bürgermeister kann mangels gesetzlicher Grundlage im Baubewilligungsverfahren nicht gleichsam "durch die Hintertüre" die Kriterien, die für die Erlassung einer Verordnung (oder auch eines Gesetzes) gelten, ins Baubewilligungsverfahren gewissermaßen "hereinziehen" und selbst beurteilen. Sonst könnte er etwa auch selbst beurteilen, ob eine von ihm anzuwendende generelle Rechtsnorm dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG entspricht. Eine solche Vorgangsweise würde Art. 89 B-VG und Art. 139 B-VG (bzw. in Bezug auf Gesetze Art. 140 B-VG) und damit den Rechtsstaat unterlaufen. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 ist daher auch keine Bestimmung des ROG, die einem Bauvorhaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BauO 1996 entgegenstehen könnte (vgl. anders z.B. § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976, der regelt, welche Bauten in einem bestimmten Widmungsgebiet, nämlich dem auch hier gegenständlichen Wohngebiet, zulässig sind).Nach Paragraph 15, Absatz 3, NÖ ROG 1976 dürfen näher genannte Flächen, darunter auch von Hochwasser bedrohte Flächen, nicht als Bauland gewidmet werden. Bereits nach dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ ROG 1976 vergleiche Paragraph 6, ABGB) scheidet es aus, dass diese Bestimmung bei einer konkreten Baubewilligung für ein Bauvorhaben im Einzelfall zum Tragen kommt, da durch eine Baubewilligung keine Widmung als Bauland erfolgt. Paragraph 15, Absatz 3, NÖ ROG 1976 richtet sich eindeutig nur an den Verordnungsgeber, also an den Gemeinderat, allenfalls an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde vergleiche VwGH 19.12.2000, 98/05/0147), nicht aber an den Bürgermeister als Baubehörde im Baubewilligungsverfahren. Daraus folgt, dass es dem Bürgermeister als Baubehörde schon auf Grund des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verwehrt war, bei der Beurteilung des konkreten Bauprojektes Paragraph 15, Absatz 3, NÖ ROG 1976 heranzuziehen. Der Bürgermeister kann mangels gesetzlicher Grundlage im Baubewilligungsverfahren nicht gleichsam "durch die Hintertüre" die Kriterien, die für die Erlassung einer Verordnung (oder auch eines Gesetzes) gelten, ins Baubewilligungsverfahren gewissermaßen "hereinziehen" und selbst beurteilen. Sonst könnte er etwa auch selbst beurteilen, ob eine von ihm anzuwendende generelle Rechtsnorm dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 7, B-VG entspricht. Eine solche Vorgangsweise würde Artikel 89, B-VG und Artikel 139, B-VG (bzw. in Bezug auf Gesetze Artikel 140, B-VG) und damit den Rechtsstaat unterlaufen. Paragraph 15, Absatz 3, NÖ ROG 1976 ist daher auch keine Bestimmung des ROG, die einem Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 entgegenstehen könnte vergleiche anders z.B. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976, der regelt, welche Bauten in einem bestimmten Widmungsgebiet, nämlich dem auch hier gegenständlichen Wohngebiet, zulässig sind).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FE2020050001.H06Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021