RS Vwgh 2021/2/1 Ra 2020/13/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0084 E 31. Dezember 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers ist erst dann anzunehmen, wenn für diesen ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln und er dennoch nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen (vgl. neuerlich VwGH 18.11.1991, 90/15/0123; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995; 25.11.2002, 99/14/0121; 20.1.2010, 2005/13/0086, mwN; vgl. auch VwGH 13.4.2005, 2005/13/0001; vgl. weiters - zu § 25 Abs. 7 BUAG - VwGH 4.10.2001, 99/08/0120, mwN).Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers ist erst dann anzunehmen, wenn für diesen ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln und er dennoch nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen vergleiche neuerlich VwGH 18.11.1991, 90/15/0123; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995; 25.11.2002, 99/14/0121; 20.1.2010, 2005/13/0086, mwN; vergleiche auch VwGH 13.4.2005, 2005/13/0001; vergleiche weiters - zu Paragraph 25, Absatz 7, BUAG - VwGH 4.10.2001, 99/08/0120, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130087.L02

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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