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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Eine aus den persönlichen Umständen eines Asylwerbers folgende spezifische Vulnerabilität, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - insbesondere vor dem Hintergrund einer prekären Versorgungslage - Bedeutung erlangen kann, kann sich etwa aus einer schweren Erkrankung des Asylwerbers und einer damit einhergehenden Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. idS etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0356; 24.6.2020, Ra 2019/20/0536; 1.10.2020, Ra 2020/19/0133).Eine aus den persönlichen Umständen eines Asylwerbers folgende spezifische Vulnerabilität, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - insbesondere vor dem Hintergrund einer prekären Versorgungslage - Bedeutung erlangen kann, kann sich etwa aus einer schweren Erkrankung des Asylwerbers und einer damit einhergehenden Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ergeben vergleiche idS etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0356; 24.6.2020, Ra 2019/20/0536; 1.10.2020, Ra 2020/19/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190198.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021