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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
Sowohl die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben als Umbau oder bauliche Änderung zu qualifizieren ist, als auch die Frage, ob ein Projekt nach einer Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geändert hat, betreffen Beurteilungen des Einzelfalles. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung lägen insoweit nur dann vor, wenn die jeweilige Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN; 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, mwN; 16.10.2020, Ra 2020/06/0192, mwN).Sowohl die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben als Umbau oder bauliche Änderung zu qualifizieren ist, als auch die Frage, ob ein Projekt nach einer Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG geändert hat, betreffen Beurteilungen des Einzelfalles. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung lägen insoweit nur dann vor, wenn die jeweilige Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN; 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, mwN; 16.10.2020, Ra 2020/06/0192, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050006.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021