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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Das BVwG ist in seiner rechtlichen Beurteilung bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung ausgegangen und hat damit die Rechtslage verkannt. Es hat nämlich völlig unbeachtet gelassen, dass dem Revisionswerber nur wenige Wochen vor der behördlichen Aberkennung des subsidiären Schutzstatus die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gewährt worden war. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0401, mwN).Das BVwG ist in seiner rechtlichen Beurteilung bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung ausgegangen und hat damit die Rechtslage verkannt. Es hat nämlich völlig unbeachtet gelassen, dass dem Revisionswerber nur wenige Wochen vor der behördlichen Aberkennung des subsidiären Schutzstatus die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gewährt worden war. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0401, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200413.L02Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021