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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Hat die belangte Behörde vor dem VwG einen Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, mwN). Dasselbe gilt im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch die belangte Behörde vor dem VwG wegen Unzulässigkeit (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0222). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihrer Berufung bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt werden (vgl. etwa VwGH 11.9.2013, 2013/02/0082, 21.9.2007, 2007/05/0154, oder auch 16.12.2002, 2002/10/0129, jeweils mwN; vgl. weiters zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2016/06/0048, mwN).Hat die belangte Behörde vor dem VwG einen Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, mwN). Dasselbe gilt im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch die belangte Behörde vor dem VwG wegen Unzulässigkeit vergleiche VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0222). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihrer Berufung bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt werden vergleiche etwa VwGH 11.9.2013, 2013/02/0082, 21.9.2007, 2007/05/0154, oder auch 16.12.2002, 2002/10/0129, jeweils mwN; vergleiche weiters zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2016/06/0048, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060324.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021