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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/01/0134 B 17. März 2015 RS 3Stammrechtssatz
Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050056.L04Im RIS seit
30.03.2021Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021