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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0102 B 19. September 2017 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Mit dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, der Rechtsanwalt habe - wie auch sonst üblich - nach Ablauf der Frist nachgefragt, ob seiner Anweisung, den Schriftsatz bis spätestens 15.00 im Weg des ERV beim BVwG einzubringen, Folge geleistet worden sei, wird nicht dargelegt, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat. Die bloße Nachfrage nach Ablauf einer einzuhaltenden Frist ist nämlich von vornherein nicht - und daher schon gar nicht: mit größtmöglicher Zuverlässigkeit - geeignet sicherzustellen, dass eine Frist trotz der notwendigen manipulativen Vorgänge gewahrt werden kann, weshalb nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050056.L03Im RIS seit
30.03.2021Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021