Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0102 B 19. September 2017 RS 1 (hier: nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen (vgl. zum Ganzen B vom 24. Jänner 2008, 2007/19/1063, sowie jene vom 23. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, und vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071). Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg (vgl. B vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen vergleiche zum Ganzen B vom 24. Jänner 2008, 2007/19/1063, sowie jene vom 23. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, und vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071). Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg vergleiche B vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050056.L02Im RIS seit
30.03.2021Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021