Index
20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0109 B 4. Mai 2020 RS 3Stammrechtssatz
Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in § 37 EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in Paragraph 37, EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030121.L03Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021