RS Vwgh 2021/2/3 Ra 2020/03/0121

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Veröffentlicht am 03.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0108 E 10. Oktober 2018 RS 16 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Vom Verhalten des Enteignungswerbers ist der Beginn des für einen Antrag auf Rückübereignung maßgebenden Fristenlaufs insofern abhängig, als erst der - ungenützte - Ablauf der für Bauausführung bzw. Betriebseröffnung festgelegten Frist den Enteigneten dazu berechtigt, die Rückübereignung zu beantragen. Da der Enteignungswerber regelmäßig Partei des Verfahrens betreffend Bau- bzw. Betriebsbewilligung ist, kommt ihm auch das Recht zu, eine Verlängerung der entsprechenden Frist zu beantragen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030121.L02

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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