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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat zur Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG bereits festgehalten, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG für eine amtswegige Wiederaufnahme ohne Bedeutung ist, kann doch eine solche gemäß § 69 Abs. 3 AVG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides - aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg. cit. sogar darüber hinaus - stattfinden (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN). Dass sich die hg. Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG 2014 übertragen lässt, hat der VwGH ebenfalls bereits ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004).Der VwGH hat zur Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG bereits festgehalten, dass die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG für eine amtswegige Wiederaufnahme ohne Bedeutung ist, kann doch eine solche gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG unter den Voraussetzungen des Absatz eins, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides - aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. sogar darüber hinaus - stattfinden vergleiche in diesem Sinne VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN). Dass sich die hg. Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG 2014 übertragen lässt, hat der VwGH ebenfalls bereits ausgesprochen vergleiche etwa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180014.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021