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L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten VorarlbergNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Rechtssatz
Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind (vgl. VwGH 1.4.2008, 2004/06/0104; 18.5.2016, Ra 2015/04/0093). Nach dem Kumulationsprinzip können auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig. Das Vorliegen einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz, die allenfalls auch die gegenständlichen Getränkeautomaten umfasst, schließt im vorliegenden Fall daher nicht aus, dass die gegenständliche Betriebsstätte auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf.Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind vergleiche VwGH 1.4.2008, 2004/06/0104; 18.5.2016, Ra 2015/04/0093). Nach dem Kumulationsprinzip können auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig. Das Vorliegen einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz, die allenfalls auch die gegenständlichen Getränkeautomaten umfasst, schließt im vorliegenden Fall daher nicht aus, dass die gegenständliche Betriebsstätte auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040201.L04Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021