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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27Rechtssatz
Grundsätzlich stand es einer Kapitalgesellschaft nach der Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2015/16 frei zu wählen, ob Zuwendungen an ihre Gesellschafter ertragsteuerlich als verdeckte oder offene Ausschüttungen iSd § 27 EStG 1988 oder als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu behandeln sind. Voraussetzung für eine Einlagenrückzahlung war jedoch, dass ausreichend Einlagen vorhanden waren (vgl. Kirchmayr/Rzepa in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 4 Tz 445, 456). Im Falle von verdeckten Vorteilszuwendungen an Gesellschafter ist, wenn nicht der Nachweis einer Einlagenrückzahlung vorliegt, von einer (verdeckten) Ausschüttung auszugehen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037, mwN).Grundsätzlich stand es einer Kapitalgesellschaft nach der Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2015/16 frei zu wählen, ob Zuwendungen an ihre Gesellschafter ertragsteuerlich als verdeckte oder offene Ausschüttungen iSd Paragraph 27, EStG 1988 oder als Einlagenrückzahlung iSd Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 zu behandeln sind. Voraussetzung für eine Einlagenrückzahlung war jedoch, dass ausreichend Einlagen vorhanden waren vergleiche Kirchmayr/Rzepa in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Paragraph 4, Tz 445, 456). Im Falle von verdeckten Vorteilszuwendungen an Gesellschafter ist, wenn nicht der Nachweis einer Einlagenrückzahlung vorliegt, von einer (verdeckten) Ausschüttung auszugehen vergleiche VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130027.J02Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021