Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Mit dem Vorbringen des Fremden, bei seiner strafgerichtlichen Verurteilung handle es sich um ein Fehlurteil, können dem VwG fehlende ergänzende Ermittlungen nicht vorgeworfen werden, zumal dem die Rechtskraft des Strafurteils entgegensteht (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0200).Mit dem Vorbringen des Fremden, bei seiner strafgerichtlichen Verurteilung handle es sich um ein Fehlurteil, können dem VwG fehlende ergänzende Ermittlungen nicht vorgeworfen werden, zumal dem die Rechtskraft des Strafurteils entgegensteht vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0200).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210387.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021