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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0184 B 14. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 17 Abs. 3 BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. zu Art. 135 Abs. 3 B-VG und den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).Nach Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vergleiche zu Artikel 135, Absatz 3, B-VG und den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190322.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021