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E3L E15103030Norm
AWG 2002 §3 Abs1 Z8Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. c der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Diese sieht für nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, eine Ausnahme vom Abfallbegriff nur vor, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 dient der Umsetzung von Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Diese sieht für nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, eine Ausnahme vom Abfallbegriff nur vor, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130109.L02Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021