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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §103 Abs3Rechtssatz
Eine entgegen § 103 Abs. 3 BDG 1979 nicht durch einen rechtskundigen Disziplinaranwalt eingebrachte Beschwerde entfaltet keine Wirkung dahingehend, dass der rechtskundige Disziplinaranwalt im Rahmen des Verbesserungsverfahrens an die mit einem (verbesserungsfähigen) Formgebrechen behaftete Eingabe gebunden wäre. Dies schon deshalb, um die Zielsetzung des normierten Formerfordernisses zu erfüllen.Eine entgegen Paragraph 103, Absatz 3, BDG 1979 nicht durch einen rechtskundigen Disziplinaranwalt eingebrachte Beschwerde entfaltet keine Wirkung dahingehend, dass der rechtskundige Disziplinaranwalt im Rahmen des Verbesserungsverfahrens an die mit einem (verbesserungsfähigen) Formgebrechen behaftete Eingabe gebunden wäre. Dies schon deshalb, um die Zielsetzung des normierten Formerfordernisses zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090089.L02Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021