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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Es besteht keine Bindung an die den Verbesserungsauftrag auslösenden Eingabe, die entgegen der Anwaltspflicht nicht durch einen Rechtsanwalt verfasst und eingebracht wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030; 16.12.2015, Ra 2015/03/0010; 14.2.2017, Ra 2016/02/0234).Es besteht keine Bindung an die den Verbesserungsauftrag auslösenden Eingabe, die entgegen der Anwaltspflicht nicht durch einen Rechtsanwalt verfasst und eingebracht wurde vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030; 16.12.2015, Ra 2015/03/0010; 14.2.2017, Ra 2016/02/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090089.L03Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021