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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs2aRechtssatz
Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Art. 7 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist also nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Im Fall der Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten Minderjährigen, dem etwa der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 als erfüllt (§ 35 Abs. 2a AsylG 2005). Weder der Familienzusammenführungsrichtlinie noch dem AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass die Dreimonatsfrist für die begünstigte Familienzusammenführung bei unbegleiteten Minderjährigen nicht gelten sollte.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Artikel 7, Absatz eins, bzw. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist also nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Im Fall der Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten Minderjährigen, dem etwa der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 als erfüllt (Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005). Weder der Familienzusammenführungsrichtlinie noch dem AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass die Dreimonatsfrist für die begünstigte Familienzusammenführung bei unbegleiteten Minderjährigen nicht gelten sollte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220014.J01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021