RS Vwgh 2021/2/8 Ro 2020/03/0044

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0045
Ro 2020/03/0046

Rechtssatz

Es mag zwar zutreffen, dass sich die Behörde im Sicherungsverfahren nach § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957 zur Klärung der Parteistellung auch damit beschäftigen muss, wer als beteiligter Verkehrsträger anzusehen ist (vgl. dazu VfGH 26.2.2020, G 179/2019 u.a.; VwGH 11.9.2020, Ra 2019/03/0025). Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren für das nachfolgende Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 verbindlich festlegen könnte, wer als beteiligter Verkehrsträger, insbesondere als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist.Es mag zwar zutreffen, dass sich die Behörde im Sicherungsverfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Klärung der Parteistellung auch damit beschäftigen muss, wer als beteiligter Verkehrsträger anzusehen ist vergleiche dazu VfGH 26.2.2020, G 179/2019 u.a.; VwGH 11.9.2020, Ra 2019/03/0025). Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren für das nachfolgende Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 verbindlich festlegen könnte, wer als beteiligter Verkehrsträger, insbesondere als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030044.J01

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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