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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Rechtssatz
Es mag zwar zutreffen, dass sich die Behörde im Sicherungsverfahren nach § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957 zur Klärung der Parteistellung auch damit beschäftigen muss, wer als beteiligter Verkehrsträger anzusehen ist (vgl. dazu VfGH 26.2.2020, G 179/2019 u.a.; VwGH 11.9.2020, Ra 2019/03/0025). Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren für das nachfolgende Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 verbindlich festlegen könnte, wer als beteiligter Verkehrsträger, insbesondere als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist.Es mag zwar zutreffen, dass sich die Behörde im Sicherungsverfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Klärung der Parteistellung auch damit beschäftigen muss, wer als beteiligter Verkehrsträger anzusehen ist vergleiche dazu VfGH 26.2.2020, G 179/2019 u.a.; VwGH 11.9.2020, Ra 2019/03/0025). Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren für das nachfolgende Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 verbindlich festlegen könnte, wer als beteiligter Verkehrsträger, insbesondere als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030044.J01Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021