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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art53Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin meint, dass der Untersuchungsausschuss weder eine Behörde noch ein Gericht sei, sodass der Ausnahmegrund für das Verlassen ihres privaten Wohnbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 6 COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 nicht zum Tragen komme, ist ihr einzuräumen, dass es sich beim Untersuchungsausschuss nicht um eine Verwaltungsbehörde (und auch nicht um ein Gericht) handelt, sondern um ein parlamentarisches Kontrollorgan, das organisatorisch und funktionell der gesetzgebenden Gewalt - in Abgrenzung zur Verwaltung - zuzuordnen ist. Dem Untersuchungsausschuss kommt jedoch die Befugnis zu, Auskunftspersonen zu laden, womit für die betroffenen Personen die Rechtspflicht ausgelöst wird, dieser Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten (§ 33 Abs. 1 VO-UA). Die Nichtbefolgung der Ladung ohne genügende Entschuldigung kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses mit der Verhängung einer Beugestrafe sanktioniert werden und auch zu einer neuerlichen Ladung unter Androhung der Vorführung (§ 36 Abs. 2 erster Satz VO-UA) führen. Schließlich kann der Untersuchungsausschuss die Vorführung nach § 36 Abs. 2 zweiter Satz VO-UA beschließen und damit unmittelbar ein Zwangsmittel verhängen (vgl. die Erläuterungen zu § 55 VO-UA im Initiativantrag 719/A BlgNR 25. GP, S. 38). Der Untersuchungsausschuss wird daher bei der Ladung von Auskunftspersonen zwar nicht als Verwaltungsbehörde, aber hoheitlich (und in diesem Sinne "behördlich") tätig.Soweit die Revisionswerberin meint, dass der Untersuchungsausschuss weder eine Behörde noch ein Gericht sei, sodass der Ausnahmegrund für das Verlassen ihres privaten Wohnbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 nicht zum Tragen komme, ist ihr einzuräumen, dass es sich beim Untersuchungsausschuss nicht um eine Verwaltungsbehörde (und auch nicht um ein Gericht) handelt, sondern um ein parlamentarisches Kontrollorgan, das organisatorisch und funktionell der gesetzgebenden Gewalt - in Abgrenzung zur Verwaltung - zuzuordnen ist. Dem Untersuchungsausschuss kommt jedoch die Befugnis zu, Auskunftspersonen zu laden, womit für die betroffenen Personen die Rechtspflicht ausgelöst wird, dieser Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten (Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA). Die Nichtbefolgung der Ladung ohne genügende Entschuldigung kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses mit der Verhängung einer Beugestrafe sanktioniert werden und auch zu einer neuerlichen Ladung unter Androhung der Vorführung (Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VO-UA) führen. Schließlich kann der Untersuchungsausschuss die Vorführung nach Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz VO-UA beschließen und damit unmittelbar ein Zwangsmittel verhängen vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 55, VO-UA im Initiativantrag 719/A BlgNR 25. GP, Sitzung 38). Der Untersuchungsausschuss wird daher bei der Ladung von Auskunftspersonen zwar nicht als Verwaltungsbehörde, aber hoheitlich (und in diesem Sinne "behördlich") tätig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L04Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023