RS Vwgh 2021/2/8 Ra 2021/03/0001

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art53
COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 §1 Abs1 Z6
GO NR 1975 Anl1 §33 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs2
GO NR 1975 Anl1 §55
VwRallg
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin meint, dass der Untersuchungsausschuss weder eine Behörde noch ein Gericht sei, sodass der Ausnahmegrund für das Verlassen ihres privaten Wohnbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 6 COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 nicht zum Tragen komme, ist ihr einzuräumen, dass es sich beim Untersuchungsausschuss nicht um eine Verwaltungsbehörde (und auch nicht um ein Gericht) handelt, sondern um ein parlamentarisches Kontrollorgan, das organisatorisch und funktionell der gesetzgebenden Gewalt - in Abgrenzung zur Verwaltung - zuzuordnen ist. Dem Untersuchungsausschuss kommt jedoch die Befugnis zu, Auskunftspersonen zu laden, womit für die betroffenen Personen die Rechtspflicht ausgelöst wird, dieser Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten (§ 33 Abs. 1 VO-UA). Die Nichtbefolgung der Ladung ohne genügende Entschuldigung kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses mit der Verhängung einer Beugestrafe sanktioniert werden und auch zu einer neuerlichen Ladung unter Androhung der Vorführung (§ 36 Abs. 2 erster Satz VO-UA) führen. Schließlich kann der Untersuchungsausschuss die Vorführung nach § 36 Abs. 2 zweiter Satz VO-UA beschließen und damit unmittelbar ein Zwangsmittel verhängen (vgl. die Erläuterungen zu § 55 VO-UA im Initiativantrag 719/A BlgNR 25. GP, S. 38). Der Untersuchungsausschuss wird daher bei der Ladung von Auskunftspersonen zwar nicht als Verwaltungsbehörde, aber hoheitlich (und in diesem Sinne "behördlich") tätig.Soweit die Revisionswerberin meint, dass der Untersuchungsausschuss weder eine Behörde noch ein Gericht sei, sodass der Ausnahmegrund für das Verlassen ihres privaten Wohnbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 nicht zum Tragen komme, ist ihr einzuräumen, dass es sich beim Untersuchungsausschuss nicht um eine Verwaltungsbehörde (und auch nicht um ein Gericht) handelt, sondern um ein parlamentarisches Kontrollorgan, das organisatorisch und funktionell der gesetzgebenden Gewalt - in Abgrenzung zur Verwaltung - zuzuordnen ist. Dem Untersuchungsausschuss kommt jedoch die Befugnis zu, Auskunftspersonen zu laden, womit für die betroffenen Personen die Rechtspflicht ausgelöst wird, dieser Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten (Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA). Die Nichtbefolgung der Ladung ohne genügende Entschuldigung kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses mit der Verhängung einer Beugestrafe sanktioniert werden und auch zu einer neuerlichen Ladung unter Androhung der Vorführung (Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VO-UA) führen. Schließlich kann der Untersuchungsausschuss die Vorführung nach Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz VO-UA beschließen und damit unmittelbar ein Zwangsmittel verhängen vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 55, VO-UA im Initiativantrag 719/A BlgNR 25. GP, Sitzung 38). Der Untersuchungsausschuss wird daher bei der Ladung von Auskunftspersonen zwar nicht als Verwaltungsbehörde, aber hoheitlich (und in diesem Sinne "behördlich") tätig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L04

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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