RS Vwgh 2021/2/8 Ra 2021/03/0001

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat

Norm

B-VG Art136 Abs3a
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §55 Abs1
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das AVG ist auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem BVwG über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des BVwG). Das Vorliegen einer "genügenden Entschuldigung" im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten. Auch wenn die Bestimmungen über die Befragung von Auskunftspersonen (in ihrem Wortlaut) an jene über die Befragung von Zeugen nach der ZPO angelehnt sind, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA vorliegt, das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument zu berücksichtigen.Das AVG ist auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem BVwG über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des BVwG). Das Vorliegen einer "genügenden Entschuldigung" im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten. Auch wenn die Bestimmungen über die Befragung von Auskunftspersonen (in ihrem Wortlaut) an jene über die Befragung von Zeugen nach der ZPO angelehnt sind, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA vorliegt, das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L03

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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