RS Vwgh 2021/2/8 Ra 2021/03/0001

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat

Norm

B-VG Art53
GO NR 1975 Anl1 §16
GO NR 1975 Anl1 §22
GO NR 1975 Anl1 §24
GO NR 1975 Anl1 §30 Abs2
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das BVwG hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Ladung der Revisionswerberin als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss gerade für den in der Ladung angegebenen konkreten Termin erforderlich war oder ob die Einvernahme, wie die Revisionswerberin meint, auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Festlegung des Arbeitsplans (§ 16 VO-UA) und die Beweiserhebung (§ 22 VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (§ 24 VO-UA) sind Akte des Untersuchungsausschusses, die nicht der Kontrolle des BVwG unterliegen, ebenso wenig wie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (§ 30 Abs. 2 VO-UA; vgl. zur Zurechnung auch der Akte des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses zur Staatsfunktion Gesetzgebung VfGH 18.6.1993, B 569/92 und B 669/92, VfSlg 13.450/1933, dort zu einem Untersuchungsausschuss des Tiroler Landtages).Das BVwG hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Ladung der Revisionswerberin als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss gerade für den in der Ladung angegebenen konkreten Termin erforderlich war oder ob die Einvernahme, wie die Revisionswerberin meint, auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Festlegung des Arbeitsplans (Paragraph 16, VO-UA) und die Beweiserhebung (Paragraph 22, VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (Paragraph 24, VO-UA) sind Akte des Untersuchungsausschusses, die nicht der Kontrolle des BVwG unterliegen, ebenso wenig wie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (Paragraph 30, Absatz 2, VO-UA; vergleiche zur Zurechnung auch der Akte des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses zur Staatsfunktion Gesetzgebung VfGH 18.6.1993, B 569/92 und B 669/92, VfSlg 13.450/1933, dort zu einem Untersuchungsausschuss des Tiroler Landtages).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L07

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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