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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art53Rechtssatz
Das BVwG hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Ladung der Revisionswerberin als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss gerade für den in der Ladung angegebenen konkreten Termin erforderlich war oder ob die Einvernahme, wie die Revisionswerberin meint, auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Festlegung des Arbeitsplans (§ 16 VO-UA) und die Beweiserhebung (§ 22 VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (§ 24 VO-UA) sind Akte des Untersuchungsausschusses, die nicht der Kontrolle des BVwG unterliegen, ebenso wenig wie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (§ 30 Abs. 2 VO-UA; vgl. zur Zurechnung auch der Akte des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses zur Staatsfunktion Gesetzgebung VfGH 18.6.1993, B 569/92 und B 669/92, VfSlg 13.450/1933, dort zu einem Untersuchungsausschuss des Tiroler Landtages).Das BVwG hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Ladung der Revisionswerberin als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss gerade für den in der Ladung angegebenen konkreten Termin erforderlich war oder ob die Einvernahme, wie die Revisionswerberin meint, auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Festlegung des Arbeitsplans (Paragraph 16, VO-UA) und die Beweiserhebung (Paragraph 22, VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (Paragraph 24, VO-UA) sind Akte des Untersuchungsausschusses, die nicht der Kontrolle des BVwG unterliegen, ebenso wenig wie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (Paragraph 30, Absatz 2, VO-UA; vergleiche zur Zurechnung auch der Akte des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses zur Staatsfunktion Gesetzgebung VfGH 18.6.1993, B 569/92 und B 669/92, VfSlg 13.450/1933, dort zu einem Untersuchungsausschuss des Tiroler Landtages).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L07Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023