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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art53Rechtssatz
Das BVwG, das nun - anstelle des zuvor zuständigen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (§ 22 Abs. 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 99/2014) - für die Verhängung von Beugestrafen (unter anderem) wegen des Ausbleibens einer Auskunftsperson nach § 36 Abs. 1 VO-UA auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zuständig ist, hat bei der Entscheidung über diesen Antrag lediglich zu prüfen, ob die betroffene Person der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet hat. Eine - auch nur inzidente - Beurteilung, ob die Ladung der Auskunftsperson durch den Untersuchungsausschuss überhaupt oder allenfalls zum konkreten Zeitpunkt oder zu einem bestimmten Beweisthema erforderlich war, bzw. ob der Untersuchungsausschuss allenfalls die Befragung auch mittels Videokonferenz hätte durchführen können, kommt dem BVwG bzw. im Revisionsweg dem VwGH nicht zu.Das BVwG, das nun - anstelle des zuvor zuständigen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,) - für die Verhängung von Beugestrafen (unter anderem) wegen des Ausbleibens einer Auskunftsperson nach Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zuständig ist, hat bei der Entscheidung über diesen Antrag lediglich zu prüfen, ob die betroffene Person der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet hat. Eine - auch nur inzidente - Beurteilung, ob die Ladung der Auskunftsperson durch den Untersuchungsausschuss überhaupt oder allenfalls zum konkreten Zeitpunkt oder zu einem bestimmten Beweisthema erforderlich war, bzw. ob der Untersuchungsausschuss allenfalls die Befragung auch mittels Videokonferenz hätte durchführen können, kommt dem BVwG bzw. im Revisionsweg dem VwGH nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L06Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023