RS Vwgh 2021/2/8 Ra 2021/03/0001

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat

Norm

B-VG Art53
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das BVwG, das nun - anstelle des zuvor zuständigen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (§ 22 Abs. 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 99/2014) - für die Verhängung von Beugestrafen (unter anderem) wegen des Ausbleibens einer Auskunftsperson nach § 36 Abs. 1 VO-UA auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zuständig ist, hat bei der Entscheidung über diesen Antrag lediglich zu prüfen, ob die betroffene Person der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet hat. Eine - auch nur inzidente - Beurteilung, ob die Ladung der Auskunftsperson durch den Untersuchungsausschuss überhaupt oder allenfalls zum konkreten Zeitpunkt oder zu einem bestimmten Beweisthema erforderlich war, bzw. ob der Untersuchungsausschuss allenfalls die Befragung auch mittels Videokonferenz hätte durchführen können, kommt dem BVwG bzw. im Revisionsweg dem VwGH nicht zu.Das BVwG, das nun - anstelle des zuvor zuständigen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,) - für die Verhängung von Beugestrafen (unter anderem) wegen des Ausbleibens einer Auskunftsperson nach Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zuständig ist, hat bei der Entscheidung über diesen Antrag lediglich zu prüfen, ob die betroffene Person der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet hat. Eine - auch nur inzidente - Beurteilung, ob die Ladung der Auskunftsperson durch den Untersuchungsausschuss überhaupt oder allenfalls zum konkreten Zeitpunkt oder zu einem bestimmten Beweisthema erforderlich war, bzw. ob der Untersuchungsausschuss allenfalls die Befragung auch mittels Videokonferenz hätte durchführen können, kommt dem BVwG bzw. im Revisionsweg dem VwGH nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L06

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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