RS Vwgh 2021/2/8 Ra 2021/03/0001

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art53
VwRallg
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das Untersuchungsausschussverfahren dient der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation und Art. 53 B-VG gibt dazu dem Nationalrat besondere Möglichkeiten, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind (vgl. die Materialien zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2014, 718/A BlgNR 25. GP S. 14). Untersuchungsausschüsse dienen der Erfüllung der Kontrollbefugnisse des Nationalrates und werden als Kontrollorgane der gesetzgebenden Körperschaft tätig; sie sind sowohl organisatorisch als auch funktionell der gesetzgebenden Gewalt zuzuordnen. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw. in deren Auftrag gesetzt werden, gehören daher zur Staatsfunktion Gesetzgebung (vgl. VfGH 6.3.2008, B 1535/07, VfSlg 18.406/2008); solche Akte können daher - wie der VfGH im eben zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt hat - als solche weder von den Unabhängigen Verwaltungssenaten (nun: VwG) noch vom VfGH überprüft werden. Diese - noch zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der Untersuchungsausschüsse durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2104 und die GOG 1975-Novelle BGBl. I Nr. 99/2014 ergangene - Rechtsprechung ist im Hinblick auf die VwG auch auf die nunmehrige Rechtslage zu übertragen.Das Untersuchungsausschussverfahren dient der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation und Artikel 53, B-VG gibt dazu dem Nationalrat besondere Möglichkeiten, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind vergleiche die Materialien zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, 718/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Sitzung 14). Untersuchungsausschüsse dienen der Erfüllung der Kontrollbefugnisse des Nationalrates und werden als Kontrollorgane der gesetzgebenden Körperschaft tätig; sie sind sowohl organisatorisch als auch funktionell der gesetzgebenden Gewalt zuzuordnen. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw. in deren Auftrag gesetzt werden, gehören daher zur Staatsfunktion Gesetzgebung vergleiche VfGH 6.3.2008, B 1535/07, VfSlg 18.406/2008); solche Akte können daher - wie der VfGH im eben zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt hat - als solche weder von den Unabhängigen Verwaltungssenaten (nun: VwG) noch vom VfGH überprüft werden. Diese - noch zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der Untersuchungsausschüsse durch die B-VG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 101/2104 und die GOG 1975-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014, ergangene - Rechtsprechung ist im Hinblick auf die VwG auch auf die nunmehrige Rechtslage zu übertragen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L05

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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