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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art53Rechtssatz
Das Untersuchungsausschussverfahren dient der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation und Art. 53 B-VG gibt dazu dem Nationalrat besondere Möglichkeiten, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind (vgl. die Materialien zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2014, 718/A BlgNR 25. GP S. 14). Untersuchungsausschüsse dienen der Erfüllung der Kontrollbefugnisse des Nationalrates und werden als Kontrollorgane der gesetzgebenden Körperschaft tätig; sie sind sowohl organisatorisch als auch funktionell der gesetzgebenden Gewalt zuzuordnen. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw. in deren Auftrag gesetzt werden, gehören daher zur Staatsfunktion Gesetzgebung (vgl. VfGH 6.3.2008, B 1535/07, VfSlg 18.406/2008); solche Akte können daher - wie der VfGH im eben zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt hat - als solche weder von den Unabhängigen Verwaltungssenaten (nun: VwG) noch vom VfGH überprüft werden. Diese - noch zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der Untersuchungsausschüsse durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2104 und die GOG 1975-Novelle BGBl. I Nr. 99/2014 ergangene - Rechtsprechung ist im Hinblick auf die VwG auch auf die nunmehrige Rechtslage zu übertragen.Das Untersuchungsausschussverfahren dient der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation und Artikel 53, B-VG gibt dazu dem Nationalrat besondere Möglichkeiten, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind vergleiche die Materialien zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, 718/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Sitzung 14). Untersuchungsausschüsse dienen der Erfüllung der Kontrollbefugnisse des Nationalrates und werden als Kontrollorgane der gesetzgebenden Körperschaft tätig; sie sind sowohl organisatorisch als auch funktionell der gesetzgebenden Gewalt zuzuordnen. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw. in deren Auftrag gesetzt werden, gehören daher zur Staatsfunktion Gesetzgebung vergleiche VfGH 6.3.2008, B 1535/07, VfSlg 18.406/2008); solche Akte können daher - wie der VfGH im eben zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt hat - als solche weder von den Unabhängigen Verwaltungssenaten (nun: VwG) noch vom VfGH überprüft werden. Diese - noch zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der Untersuchungsausschüsse durch die B-VG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 101/2104 und die GOG 1975-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014, ergangene - Rechtsprechung ist im Hinblick auf die VwG auch auf die nunmehrige Rechtslage zu übertragen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L05Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023