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10/03 Nationalrat BundesratNorm
GO NR 1975 Anl1 §55Rechtssatz
Da dem vor dem BVwG antragstellenden Untersuchungsausschuss im Verfahren über die Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe keine Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH zukommt (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042) und auch kein Fall des § 29 VwGG vorliegt, in dem eine Zustellung der Revision an einen Bundesminister oder eine Landesregierung vorzunehmen wäre, konnte die Durchführung eines Vorverfahrens über die außerordentliche Revision nach § 36 Abs. 1 VwGG unterbleiben.Da dem vor dem BVwG antragstellenden Untersuchungsausschuss im Verfahren über die Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe keine Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH zukommt (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042) und auch kein Fall des Paragraph 29, VwGG vorliegt, in dem eine Zustellung der Revision an einen Bundesminister oder eine Landesregierung vorzunehmen wäre, konnte die Durchführung eines Vorverfahrens über die außerordentliche Revision nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L01Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023