RS Vwgh 2021/2/8 Ra 2020/22/0251

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0128 E 30. April 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht.Die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220251.L03

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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