RS Vwgh 2021/2/8 Ra 2020/22/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0013 B 21. März 2017 RS 1 (hier ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das VwG. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben. Davon ausgehend ist ein VwG nicht zur Beratung einer unvertretenen Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht in Ansehung eines Zweckänderungsantrags verhalten. Insbesondere ist die Verfahrenspartei nicht über eine Unzulässigkeit der Antragsstellung zu belehren und das VwG hat nicht auf ein anderes erfolgsversprechendes Vorbringen hinzuwirken.Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das VwG. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben. Davon ausgehend ist ein VwG nicht zur Beratung einer unvertretenen Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht in Ansehung eines Zweckänderungsantrags verhalten. Insbesondere ist die Verfahrenspartei nicht über eine Unzulässigkeit der Antragsstellung zu belehren und das VwG hat nicht auf ein anderes erfolgsversprechendes Vorbringen hinzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220251.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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