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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35 Z3Rechtssatz
Im Hinblick auf die Eigensicherung der Beamten ist der Umstand notorisch, dass eine Fesselung "nach vorne zeigend" im Gegensatz zu einer Fesselung am Rücken dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius belässt, was bei einem aggressiven Verhalten als besonderer Grund ausreicht, um eine Fesselung auf dem Rücken schon zur Eigensicherung der Beamten als notwendig beurteilen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010023.L02Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021