RS Vwgh 2021/2/9 Ra 2021/01/0023

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Veröffentlicht am 09.02.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Eigensicherung der Beamten ist der Umstand notorisch, dass eine Fesselung "nach vorne zeigend" im Gegensatz zu einer Fesselung am Rücken dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius belässt, was bei einem aggressiven Verhalten als besonderer Grund ausreicht, um eine Fesselung auf dem Rücken schon zur Eigensicherung der Beamten als notwendig beurteilen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010023.L02

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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