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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0434 B 17. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Der mit § 45 Abs. 2 AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.Der mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020203.L02Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021