RS Vwgh 2021/2/10 Ra 2021/19/0016

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Veröffentlicht am 10.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §25 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0509 E 19. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

In Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat. Dies gilt auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140, je mwN).In Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat. Dies gilt auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vergleiche VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190016.L01

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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