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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0152 E 15. September 2020 RS 1Stammrechtssatz
Dem angefochtenen Erkenntnis sind keinerlei Feststellungen zur Covid-19-Pandemie oder rechtliche Erwägungen zu deren Auswirkung auf die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Revisionswerber in Herat und Mazar-e Sharif zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie in Afghanistan sowie der vom BVwG festgestellten ohnehin schon angespannten Versorgungs-, Wohnungs- und Arbeitsmarktsituation in Mazar-e Sharif und Herat hätte sich das BVwG mit der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan sowie unter Einbeziehung von zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationen unter Wahrung des Parteiengehörs auseinandersetzen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180318.L01Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021