RS Vwgh 2021/2/10 Ra 2019/22/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §56
NAG 2005 §19 Abs2 idF 2018/I/056
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen (RV 952 BlgNR XXII. GP 128) zu § 19 Abs. 2 NAG 2005 soll immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden; § 13 Abs. 3 AVG gilt uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Umstand einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens verbesserungsfähig ist und der Antrag im Fall einer fristgerechten Verbesserung als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht gilt. Der zweite Antrag des Fremden langte zwei Tage bevor das VwG die Beschwerde des Fremden gegen seinen ersten Antrag wegen verspäteter Einbringung zurückwies bei der Behörde ein. Auch wenn kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt wurde, lag damit das Prozesshindernis einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens jedenfalls nicht mehr vor. Die Behörde durfte ihre Entscheidung über den zweiten Antrag des Fremden daher nicht mehr auf das Prozesshindernis des § 19 Abs. 2 zweiter Satz dritter Fall NAG 2005 stützen.Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 128) zu Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 soll immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Umstand einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens verbesserungsfähig ist und der Antrag im Fall einer fristgerechten Verbesserung als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht gilt. Der zweite Antrag des Fremden langte zwei Tage bevor das VwG die Beschwerde des Fremden gegen seinen ersten Antrag wegen verspäteter Einbringung zurückwies bei der Behörde ein. Auch wenn kein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt wurde, lag damit das Prozesshindernis einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens jedenfalls nicht mehr vor. Die Behörde durfte ihre Entscheidung über den zweiten Antrag des Fremden daher nicht mehr auf das Prozesshindernis des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz dritter Fall NAG 2005 stützen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220225.L01

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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