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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Nach den Erläuterungen (RV 952 BlgNR XXII. GP 128) zu § 19 Abs. 2 NAG 2005 soll immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden; § 13 Abs. 3 AVG gilt uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Umstand einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens verbesserungsfähig ist und der Antrag im Fall einer fristgerechten Verbesserung als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht gilt. Der zweite Antrag des Fremden langte zwei Tage bevor das VwG die Beschwerde des Fremden gegen seinen ersten Antrag wegen verspäteter Einbringung zurückwies bei der Behörde ein. Auch wenn kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt wurde, lag damit das Prozesshindernis einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens jedenfalls nicht mehr vor. Die Behörde durfte ihre Entscheidung über den zweiten Antrag des Fremden daher nicht mehr auf das Prozesshindernis des § 19 Abs. 2 zweiter Satz dritter Fall NAG 2005 stützen.Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 128) zu Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 soll immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Umstand einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens verbesserungsfähig ist und der Antrag im Fall einer fristgerechten Verbesserung als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht gilt. Der zweite Antrag des Fremden langte zwei Tage bevor das VwG die Beschwerde des Fremden gegen seinen ersten Antrag wegen verspäteter Einbringung zurückwies bei der Behörde ein. Auch wenn kein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt wurde, lag damit das Prozesshindernis einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens jedenfalls nicht mehr vor. Die Behörde durfte ihre Entscheidung über den zweiten Antrag des Fremden daher nicht mehr auf das Prozesshindernis des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz dritter Fall NAG 2005 stützen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220225.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021