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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977Rechtssatz
Es gibt- auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) - im AlVG keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es dem AMS freigestellt hätte, in Einzelvereinbarungen mit Versicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf gesetzliche Ansprüche zu verzichten oder darüber - etwa durch im Vorhinein gegebene Zusagen - zu disponieren (vgl. idS - zum ASVG - VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200, mwN).Es gibt- auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) - im AlVG keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es dem AMS freigestellt hätte, in Einzelvereinbarungen mit Versicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf gesetzliche Ansprüche zu verzichten oder darüber - etwa durch im Vorhinein gegebene Zusagen - zu disponieren vergleiche idS - zum ASVG - VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080103.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021