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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §8Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das AMS verpflichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, soweit insoweit Zweifel bestehen, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist eine Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zumindest vorerst ausreichend. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischer Begutachtung im Sinn des § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das AMS verpflichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, soweit insoweit Zweifel bestehen, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist eine Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zumindest vorerst ausreichend. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischer Begutachtung im Sinn des Paragraph 351 b, ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080172.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021