RS Vwgh 2021/2/11 Ra 2019/08/0172

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8
ASVG §351b
  1. ASVG § 351b heute
  2. ASVG § 351b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 351b gültig von 01.09.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  4. ASVG § 351b gültig von 01.07.1995 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das AMS verpflichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, soweit insoweit Zweifel bestehen, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist eine Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zumindest vorerst ausreichend. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischer Begutachtung im Sinn des § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das AMS verpflichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, soweit insoweit Zweifel bestehen, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist eine Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zumindest vorerst ausreichend. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischer Begutachtung im Sinn des Paragraph 351 b, ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080172.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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