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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0113 B 24. April 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Säumnisbeschwerde vom VwG neuerlich zurückgewiesen werden, und zwar jetzt mit der Begründung, dass die säumige Verwaltungsbehörde nicht mehr säumig sei (vgl. zur Rechtslage vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 21.3.2002, 2001/07/0151, und 25.5.2011, 2008/08/0203, mwN, sowie nunmehr VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0239).Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Säumnisbeschwerde vom VwG neuerlich zurückgewiesen werden, und zwar jetzt mit der Begründung, dass die säumige Verwaltungsbehörde nicht mehr säumig sei vergleiche zur Rechtslage vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 21.3.2002, 2001/07/0151, und 25.5.2011, 2008/08/0203, mwN, sowie nunmehr VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220291.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021