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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (der erstmitbeteiligten Partei als Auftraggeberin an die zweitmitbeteiligte Partei als präsumtive Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren betreffend einen näher bezeichneten Rahmenvertrag ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision war mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Mit Beschluss entschied das Verwaltungsgericht Wien, dass der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. In einem darauffolgenden Schriftsatz beantragte die Revisionswerberin ua., der VwGH möge den vorhin genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 30 Abs. 3 VwGG dahin abändern, dass der Auftraggeberin einstweilig, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision, untersagt werde, Einzelverträge über die Lieferung näher bezeichneter Produkte im Rahmen des mit der zweitmitbeteiligten Partei geschlossenen Rahmenvertrages zu schließen. Dieser - über die in § 30 Abs. 2 und 3 VwGG vorgesehene Möglichkeit, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinausgehende - Antrag kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 30 Abs. 3 VwGG sein, sondern ist - unabhängig von der erfolgten Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 VwGG - als eigenständiger, unmittelbar auf Unionsrecht gestützter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu qualifizieren.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (der erstmitbeteiligten Partei als Auftraggeberin an die zweitmitbeteiligte Partei als präsumtive Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren betreffend einen näher bezeichneten Rahmenvertrag ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision war mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Mit Beschluss entschied das Verwaltungsgericht Wien, dass der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. In einem darauffolgenden Schriftsatz beantragte die Revisionswerberin ua., der VwGH möge den vorhin genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dahin abändern, dass der Auftraggeberin einstweilig, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision, untersagt werde, Einzelverträge über die Lieferung näher bezeichneter Produkte im Rahmen des mit der zweitmitbeteiligten Partei geschlossenen Rahmenvertrages zu schließen. Dieser - über die in Paragraph 30, Absatz 2 und 3 VwGG vorgesehene Möglichkeit, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinausgehende - Antrag kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG sein, sondern ist - unabhängig von der erfolgten Bezugnahme auf Paragraph 30, Absatz 3, VwGG - als eigenständiger, unmittelbar auf Unionsrecht gestützter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu qualifizieren.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040008.L07Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023