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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/19/0251 E 25. November 2020 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200415.L02Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021