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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
In den Materialien zur Einführung des § 55a FrPolG 2005 (mit BGBl. I Nr. 110/2019) wird ausgeführt, dass von dieser Bestimmung jene Drittstaatsangehörigen erfasst werden sollen, "die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Maßnahme erstens in einem (entweder vor dem Bundesamt oder vor dem BVwG anhängigen) Asylverfahren befinden, also noch keine rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz erhalten haben und daher Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) sind" (IA 87/A 27. GP, 3). Der Gesetzgeber hat somit in den Erläuterungen zweifelsfrei zu erkennen gegeben, mit dem in § 55a FrPolG 2005 verwendeten Begriff des "Asylwerbers" an das Verständnis nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 anknüpfen zu wollen.In den Materialien zur Einführung des Paragraph 55 a, FrPolG 2005 (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,) wird ausgeführt, dass von dieser Bestimmung jene Drittstaatsangehörigen erfasst werden sollen, "die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Maßnahme erstens in einem (entweder vor dem Bundesamt oder vor dem BVwG anhängigen) Asylverfahren befinden, also noch keine rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz erhalten haben und daher Asylwerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005) sind" (IA 87/A 27. GP, 3). Der Gesetzgeber hat somit in den Erläuterungen zweifelsfrei zu erkennen gegeben, mit dem in Paragraph 55 a, FrPolG 2005 verwendeten Begriff des "Asylwerbers" an das Verständnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 anknüpfen zu wollen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200415.L05Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021