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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/04/0081 E 8. Oktober 1996 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994
enthält ua das Tatbestandselement, daß jemand "ein Gewerbe
ausübt". Zur Verwirklichung des genannten Tatbestandes genügt
es jedoch noch nicht, daß - aus der Sicht des
Beschwerdefalles - eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem
Tätigkeitsbereich eines Handwerkes (Gewerbes) vorbehalten ist,
sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit
iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 vorliegen.iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040034.L01Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021