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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Vollziehung des KFG 1967 ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes Tirol" gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).Die Vollziehung des KFG 1967 ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes Tirol" gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen vergleiche VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020164.L05Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021