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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Fahrzeuge sind nach § 24 Abs. 2b Z 3 lit. d KFG 1967 nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechung nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 freigestellt. Im Übrigen unterliegen diese Fahrzeuge jedoch den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006. Von einer gänzlichen Freistellung derartiger Fahrzeuge hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.Fahrzeuge sind nach Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer 3, Litera d, KFG 1967 nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561/2006 freigestellt. Im Übrigen unterliegen diese Fahrzeuge jedoch den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006. Von einer gänzlichen Freistellung derartiger Fahrzeuge hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020164.L06Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021